Künstlersozialabgabepflicht nicht bei Honoraren an Kommanditgesellschaft

BSG v. 12.08.2010, B 3 KS 2/09 R

Klägerin, Rechtsnachfolgerin der SPAR Handels-AG, hatte zum Zwecke der Eigenwerbung Werbeaufträge an Einzelkünstler, Publizisten und Werbefirmen erteilt, unter anderem einer Werbefirma, die die Rechtsform der Kommanditgesellschaft (KG) hatte. Die Künstlersozialkasse stellte die Künstlersozialabgabepflicht der Klägerin fest und war der Auffassung, dass (unter anderem) die an die KG gezahlten Honorare bei der Bemessung der Künstlersozialabgabe zu berücksichtigen seien, wogegen sich die Klägerin wandte. Das Bundessozialgericht hat bestätigt, dass eine Künstlersozialabgabepflicht für die an die KG gezahlten Honorare nicht bestand: Das Künstlersozialversicherungsgesetz bezwecke seiner Zielsetzung nach den Schutz von selbstständigen Künstlern und Publizisten. Ein in der Rechtsform der KG betriebenes Unternehmen benötige diesen Schutz nicht; Zahlungen an dieses sind deshalb nicht künstlersozialabgabepflichtig. Bundessozialgericht, Urt. v. 12.08.2010 - B 3 KS 2/09 R - Die wiedergegebene Entscheidung betrifft einen konkreten Einzelfall und kann eine Rechtsberatung in anderen Fällen nicht ersetzen.