Künstlersozialversicherung - Musiklehrer

Musikunterreicht für Babys unterfällt dem KSVG

Eine Lehrtätigkeit, die der aktiven Kunstausübung der Auszubildenden dient, unterliegt den Vorschriften des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG). Gegenstand der Lehrtätigkeit muss die Vermittlung praktischer oder theoretischer Kenntnisse sein, die sich auf die Fähigkeiten oder Fertigkeiten der Auszubildenden bei der Ausübung von Kunst auswirken. Hierfür reicht auch die Unterrichtung von Laien für eine laienhafte Kunstausübung aus.
Hierunter fällt auch das Konzept eines „Musik-Gartens“ für Babys ab 6 Monaten: Die Vermittlung praktischen Erfahrungswissens durch Rhythmus- und Klangübungen mit Instrumenten ist ausreichend für die Lehre von Musik. Selbst dann, wenn der Lehrer über keine staatlich anerkannte musikalische Berufsausbildung verfügt und Laien unterrichtet, besteht für den Lehrer gleichwohl Versicherungsschutz nach dem KSVG.
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 15.07.2008, Az. L 11 KR 5543/07