Pflegebedürftige: Recht auf freie Wahl der Pflegeperson

Pflegeversicherung - Selbstbestimmung des Pflegebedürftigen

Ein Pflegebedürftiger hat das Recht, seine Pflege selbst zu organisieren und eine Pflegeperson seiner Wahl und seines Vertrauens auszuwählen, wenn die Qualität der häuslichen Pflege sichergestellt ist. Es gilt der Grundsatz der Selbstbestimmung des Pflegebedürftigen. Die gesetzlich geforderte Sicherstellung der Pflege „in geeigneter Weise“ ist nur schwer zu konkretisieren. Daher kann die Pflegekasse nicht automatisch die selbstorganisierte Pflegehilfe ablehnen, wenn vereinzelt Pflegemängel auftreten. Das Hessische Landessozialgericht hat daher im konkret entschiedenen Fall die AOK zur Zahlung von Pflegegeld verurteilt.
Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 25.06.2007, L 8 P 10/05