Auszubildende auch bei geringfügigem Einkommen versicherungspflichtig

Unterschiedliche Behandlung im Vergleich zu Minijobbern gerechtfertigt

Für Minijobber, also geringfügig Beschäftigten mit einem durchschnittlichen monatlichen Einkommen von höchstens EUR 400,00 besteht kein sozialversicherungsrechtliches Schutzbedürfnis (im konkreten Fall in der gesetzlichen Krankenversicherung). Hiervon darf der Gesetzgeber ausgehen. Die erzielten Einkünfte stellen hier nämlich in der Regel nicht die wirtschaftliche Existenzgrundlage dar. Anders liegt es hingegen bei Auszubildenden: Diese sind durch die Vollzeitbeschäftigung und die Verpflichtung, Prüfungen zu absolvieren und den Lehrstoff zu erarbeiten, meist daran gehindert, eine Beschäftigung, die wirtschaftliche Existenzgrundlage sein könnte, neben dem Berufsausbildungsverhältnis auszuüben.Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.06.2008, L 4 KR 6527/06