Keine Alg-II-Kürzung bei Krankenhausaufenthalt

Verpflegung kein Einkommen

Die gängige Praxis der Jobcenter bzw. ARGEn, die Verpflegung während eines Krankenhausaufenthalts als Einkommen anzurechnen und die Regelleistung für den Aufenthaltszeitraum entsprechend (oft um rd. 35%) herabzusetzen ist rechtswidrig. Dies hat das Bundessozialgericht in einem aufsehenerregenden Urteil vom 18.6.2008 festgestellt.

Die beklagte Behörde, die eine entsprechende Kürzung vorgenommen hatte, sei hierzu nicht berechtigt gewesen: „Grundsätzlich lässt das SGB II eine Reduzierung der Regelleistung auf der Grundlage einer individuellen Bedarfsermittlung nicht zu, denn die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts hat pauschalierenden Charakter. Dies schließt sowohl die Berücksichtigung individuell geringerer als auch höherer Bedarfe aus.“

Zu der Frage, ob es grundsätzlich möglich ist, die Grundbestandteile der Regelleistung als Einnahmen bedarfsmindernd zu berücksichtigen, nahm das Bundessozialgericht wie folgt Stellung: Der zur Zeit gültige gesetzliche Regelung läßt die Berücksichtigung von Krankenhausverpflegung als Einkommen nicht zu. Auch gegen die Rechtmäßigkeit des ab November 2008 geltenden § 2 Abs 5 Alg II-Verordnung, wonach Vollverpflegung pauschal in Höhe von monatlich 35 Prozent der Regelleistung als Einkommen zu berücksichtigen ist, bestehen nach Auffassung des Gerichts grundsätzliche Bedenken. Jedenfalls müssen auch auf der Grundlage dieser künftigen Neuregelung die Freibetragsgrenze in Satz 3 der Vorschrift und auch sonstige Absetzbeträge vom Einkommen nach § 11 SGB II (zB der Pauschbetrag von 30 €) beachtet werden.Bundessozialgericht, Urt. v. 18.6.2008 - B 14 AS 22/07 R -