Rundfunkgebührenbefreiung nur bei Ausschluss von der Teilnahme an jedweder öffentlichen Veranstaltung

Schwerbehindertenrecht, Merkzeichen Rechtsanwalt Dr. Heimbach Berlin

Eine behinderte Person mit einem Grad der Behinderung von 70 hat noch keinen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht, wenn sie „lediglich“ nicht mehr an längeren Veranstaltungen in geschlossenen Räumen teilnehmen kann. Voraussetzung für das Merkzeichen RF ist vielmehr ein Ausschluss von der Teilnahme an jedweder öffentlichen Veranstaltung (dazu gehören auch Messen, Museumsbesuche, Gottesdienste, Jahrmärkte, Vorträge und Open Air-Veranstaltungen). Etwas anderes gilt auch nicht, wenn die Person auf den Gebrauch von Windeln angewiesen ist; eine Bindung an das Haus liegt hierdurch regelmäßig nicht vor. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 22.04.2008, L 13 SB 113/07 Die Darstellung ist verkürzt und kann eine Rechtsberatung im konkreten Einzelfall nicht ersetzen.