Kehlkopfkrebs Berufskrankheit Nr. 4104

Unfallversicherung Rechtsanwalt Dr. Heimbach Berlin

Der Begriff „Kehlkopfkrebs“ im Sinne der Berufskrankheit 4104 oder einer Wie-Berufskrankheit umfasst keine Erkrankungen, die außerhalb des Kehlkopfes entstanden sind. Dies ist ein ein Leitzsatz des Urteils des Bundessozialgerichts v. 12.01.2010, Az B 2 U 21/08 R (im entschiedenen Fall war der Versicherte an einem Karzinom der Mandeln verstorben) Die wiedergegebene Entscheidung betrifft einen konkreten Einzelfall und kann eine Rechtsberatung in anderen Fällen nicht ersetzen.