Reha-Maßnahme - Arbeitsunfall

BSG Urt, v. 27.04.2010 - B 2 U 11/09 R -

In einer aktuellen Entscheidung hat das Bundessozialgericht das Vorliegen eines Arbeitsunfalles bei einem Aufenthalt in einer Reha-Klinik bejaht: Die Klägerin rutschte in der Reha-Klinik (in der ihre gesetzliche Krankenkasse ihr eine stationäre Reha-Leistung erbrachte),nachdem sie aufgrund ärztlicher Verordnung in der Bäderabteilung von einem Physiotherapeuten auf einem bettartigen Massagegerät behandelt worden war, beim Verlassen des Geräts weg, fiel und brach sich den linken Oberschenkel. Dies war ein Unfall, der auch ein Arbeitsunfall war, weil sie durch das Aufstehen im Unfallzeitpunkt die nach § 2 Abs 1 Nr 15 Buchstabe a SGB VII versicherte Tätigkeit verrichtete und dies eine wesentliche Bedingung für das Unfallereignis war:Nach der genannten Vorschrift sind Personen pflichtversichert, die (ua), wie die Klägerin, auf Kosten einer Krankenkasse (eine stationäre oder teilstationäre Behandlung oder) stationäre (oder teilstationäre oder ambulante) Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten. Versicherte Tätigkeit ist danach das "Erhalten" einer solchen Leistung oder Behandlung. "Erhalten" bedeutet das passive Hinnehmen und das aktive Mitwirken an einer Behandlung, die alles umfasst, was von Ärzten oder aufgrund ärztlicher Anordnung von Therapeuten und Pflegern zum Behandlungszweck erbracht oder gefordert wird, und alle Handlungen des Patienten, die zur Durchführung der angeordneten Behandlung erforderlich sind. Dazu gehören auch die im Klinikbereich erforderlichen Wege zur und von der Behandlung, das notwendige Aus- und Ankleiden sowie alle Mitwirkungsakte, zu denen der Versicherte verpflichtet ist. Die Klägerin hat durch das Verlassen des Hydrojets an der Behandlung mitgewirkt und so die versicherte Tätigkeit verrichtet. Der sachliche Zusammenhang dieser Verrichtung mit der versicherten Tätigkeit kann nicht daran scheitern, dass die Therapeutin vielleicht einen Behandlungsfehler beging, als sie der Klägerin möglicherweise erforderliche Hilfe beim Aufstehen nicht leistete. Es ist für den sachlichen Zusammenhang zwischen der Verrichtung des Versicherten mit dem Erhalten einer genannten Behandlung oder Reha-Leistung schlechthin unerheblich, ob bei der Behandlung/Leistungserbringung ein Behandlungsfehler von einem Arzt oder von einer in die Behandlung eingeschalteten Person begangen wurde. Wurde durch einen solchen Behandlungsfehler eine zusätzliche Bedingung für das Unfallereignis neben derjenigen des Erhaltens der Behandlung durch den Versicherten gesetzt, kann der Behandlungsfehler nur bei der wesentlichen Verursachung des Unfallereignisses, also bei der Unfallkausalität, rechtserheblich werden. Er kann die Wesentlichkeit der Verrichtung des Erhaltens der Leistung/Behandlung aber nur ausschließen, wenn er allein wesentlich für das Unfallereignis wurde. Bundessozialgericht, Urt. v. 27.4.2010 - B 2 U 11/09 R -(Pressemitteilung des Bundessozialgerichts vom 03.05.2010)Die wiedergegebene Entscheidung betrifft einen konkreten Einzelfall und kann eine Rechtsberatung in anderen Fällen nicht ersetzen.