Witwenrente – Versorgungsehe - Widerlegung

BSG v. 6.5.2010 - R 13 R 134/08 R -

Witwen oder Witwer haben nach dem Gesetz keinen Anspruch auf Witwen- oder Witwenrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen. Zu den Bewertungskriterien für die Frage, wann das Bestehen einer Versorgungsehe widerlegt ist, hat das Bundessozialgericht in einem aktuellen Urteil Stellung bezogen: Eine abschließende Typisierung und Bewertung einzelner von den Tatsacheninstanzen festgestellter Ehemotive ist durch das Revisionsgericht nicht möglich. Es ist eine in erster Linie auf tatsächlicher Ebene zu entscheidende Frage, ob nach den im Einzelfall festzustellenden äußeren und inneren Umständen besondere Umstände bewiesen sind, welche die Annahme rechtfertigen, dass die Ehe nicht überwiegend zur Begründung eines Anspruchs auf Hinterbliebenenversorgung geschlossen wurde. Zwar ist die Heirat eines zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits offenkundig an einer lebensbedrohlichen Erkrankung leidenden Versicherten nach der Rechtsprechung des Senats regelmäßig als ein die Annahme einer Versorgungsehe bestätigender (objektiver) Umstand anzusehen. Gleichwohl ist dadurch der Nachweis nicht ausgeschlossen, dass dennoch -überwiegend oder zumindest gleichwertig- aus anderen als Versorgungsgründen geheiratet wurde. Jedoch steigt mit dem Grad der Lebensbedrohlichkeit der Krankheit und dem Grad der Offenkundigkeit dieses Umstands zum Zeitpunkt der Eheschließung zugleich der Grad des Zweifels am Vorliegen solcher besonderer, vom hinterbliebenen Ehegatten zu beweisender Umstände. Bundessozialgericht, Urt. v. 6.5.2010 - R 13 R 134/08 R -Die wiedergegebene Entscheidung betrifft einen konkreten Einzelfall und kann eine Rechtsberatung in anderen Fällen nicht ersetzen.