Kein Arbeitsunfall, wenn vorbestehende Herzkrankheit todesursächlich

Unfallversicherung, gesetzliche

Die Witwe eines Unfallversicherten hat keinen Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn der Versicherte während der Arbeit an einer schweren und vorbestehenden Herzerkrankung gestorben ist. Der Gesundheitsschaden (bzw. Tod) wurde dann nicht durch die betriebliche Tätigkeit herbeigeführt, sodaß kein Arbeitsunfall vorliegt.

Landessozialgericht Thüringen, Beschl. v. 29.07.2008, Az. L 3 U 1057/07