Hartz IV: Eilverfahren Sozialgericht

Existenzielle Notsituation

Ein Empfänger von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II (Hartz IV) hat einen Anspruch darauf, den Erhalt höherer Leistungen im Wege eines sozialgerichtlichen Eilverfahrens durchzusetzen, wenn dies zur Abwendung einer existenziellen Notlage erforderlich ist.

Wird allerdings nur eine geringfügige Regelleistungserhöhung von 8,00 EUR monatlich und eine Heizkostennachzahlung von 15,00 EUR eingefordert, so ist mangels Notlage das Abwarten einer Entscheidung in der Hauptsache zumutbar.

Landessozialgericht Thüringen, Beschl. v. 20.06.2008, Az.: L 9 AS 1/08 ER