Kindergeld: Bestandskräftiger ablehnender Bescheid kann nicht allein wegen späterer Rechtsprechung des BVerfG aufgehoben werden

BFH v. 30.09.08, III B 206/07

Wurde die Festsetzung von Kindergeld durch bestandskräftigen Bescheid abgelehnt (wegen möglichen Überschreitens des Jahresgrenzbetrages), so kann dieser Bescheid nicht allein deshalb aufgehoben werden, weil die Familienkasse entgegen der später ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Arbeitnehmerbeiträge des Kindes zur gesetzlichen Sozialversicherung als Einkünfte angesetzt hat.Bundesfinanzhof, Beschl. v. 30.09.08, Az.: III B 206/07