Klage vor dem Sozialgericht: Prüfung der Klageabsicht

Sozialgerichtliches Verfahren Rechtsanwalt Dr. Heimbach Berlin

Bei der Prüfung, ob ein Betroffener gegen einen Widerspruchsbescheid Klage erheben wollte, wird grundsätzlich "großzügig" verfahren. In folgendem Fall hat allerdings das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen eine Klageerhebung ausgeschlossen: Die Behörde (ARGE) hatte den prozessual erfahrenen Betroffenen innerhalb der gesetzlichen Klagefrist darauf hingewiesen, dass ein weiterer Widerspruch gegen den Widerspruchsbescheid nicht zulässig sei und nunmehr nur die Möglichkeit der Klageerhebung bleibe. Gleichwohl ist eine Klageeinreichung innerhalb der gesetzlichen Frist nicht erfolgt. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.04.2009, Az. L 7 B 431/08 AS NZB Die Darstellung ist verkürzt und kann eine Rechtsberatung im konkreten Einzelfall nicht ersetzen.