Kraftfahrzeughilfe als Rehabilitationsleistung

Anspruch auf Kfz-Hilfe in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung

In der gesetzlichen Renten- sowie Unfallversicherung wird Kraftfahrzeughilfe gewährt, wenn der Versicherte nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines Kfz angewiesen ist, um seinen Arbeits- oder Ausbildungsort zu erreichen. Die Kfz-Hilfe umfaßt Zuschüsse zur Beschaffung eines Kfz, die Zahlung behinderungsbedingt erforderlicher Zusatzausstattungen sowie Leistungen zur Erlangung einer Fahrerlaubnis. Anstelle des Anschaffungs-Zuschusses können auch die Beförderungskosten geleistet werden.
Leistungen der Kfz-Hilfe werden nur auf Antrag gewährt und zwar nur dann, wenn der Antrag gestellt wird, bevor (!) der Leistungsträger über die Leistungsgewährung entschieden hat. Nur in seltenen atypischen Eilfällen kann der Antrag spätestens bis einen Monat nach Rechnungsstellung gestellt werden, wenn der Versicherte seinen Bedarf zunächst selbst gedeckt hat.

Von der Unfallversicherung wird die Kfz-Hilfe nicht nur zur Eingliederung ins Arbeitsleben geleistet, sondern auch dann, wenn wegen der Schwere des Gesundheitsschadens eine private Teilnahme am Gemeinschaftsleben nur mit Kfz-Benutzung möglich ist.