Kfz-bezogene Steuervorteile für schwerbehinderte Menschen

Steuerliche Nachteilsausgleiche

Abgesehen davon, daß behinderte, insbesondere schwerbehinderte Menschen bei der Einkommen- und Lohnsteuer gemäß § 33b EStG einen zusätzlichen Pauschbetrag wegen ihrer Behinderung eingeräumt bekommen, existieren unter bestimmten Voraussetzungen gerade im Bereich der Mobilität steuerliche Nachteilsausgleiche:
Bei Schwerbehinderung mit einer Gehbehinderung (Ausweismerkzeichen „G“) oder einem Grad der Behinderung (GdB) ab 70 können für je eine Hin- und Rückfahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte die tatsächlichen Fahrtkosten einkommensteuerrechtlich als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Liegt ein GbB ab 70 und ein Merkzeichen „G“ oder aber ein GbB ab 80 vor, kann man auch die Kraftfahrzeugkosten für Privatfahrten geltend machen.

Bei Vorhandensein des Merkzeichens „G“ und Gehörlosigkeit (auch ohne „G“ im Ausweis) kann man darüber hinaus zwischen der Kraftfahrzeugsteuerermäßigung von 50 % und der „Freifahrt“ mit öffentlichen Verkehrsmitteln wählen. Ist ein Merkzeichen „H“ (hilflos), „Bl“ (blind) oder aG“ (außergewöhnlich gehbehindert) vorhanden, besteht neben der „Freifahrt“ eine Anspruch auf vollständige Kraftfahrzeugsteuerbefreiung.