Parkerleichterung für schwerbehinderte Menschen

Ansprüche gegenüber der Straßenverkehrsbehörde

Schwerbehinderte Menschen, in deren Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen „aG“ oder „Bl“ eingetragen ist, haben gegenüber der Straßenverkehrsbehörde einen Rechtsanspruch auf Ausstellung einer Ausnahmegenehmigung, die das Parken auf Behindertenparkplätzen sowie in bestimmten parkbeschränkten Bereichen (etwa im eingeschränkten Halteverbot) erlaubt. Zudem kann die Bereitstellung eines persönlichen Behindertenparkplatzes, z.B. vor der Wohnung bzw. der Arbeitsstelle, beantragt werden. Hierauf besteht allerdings kein unbedingter Rechtsanspruch.
Auch bei Schwerbehinderung ohne die Merkzeichen „aG“ oder „Bl“ kann in Berlin in schwerwiegenden Fällen eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden, etwa von Menschen mit einem GdB ab 80 allein wegen Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen und Merkzeichen „G“ und „B“ (Notwendigkeit ständiger Begleitung) sowie von Menschen mit ähnlich schwerwiegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen.