Krankengeld: Künstler und Publizisten nach Künstlersozialversicherungsgesetz weitergehend geschützt als andere Selbstständige

Freier Journalist gewinnt beim Bundessozialgericht, BSG v. 06.11.08, B 1 KR 35/07 R

Ein freiberuflicher Redakteur und Fotojournalist hat erfolgreich eine Krankenversicherung verklagt, sein Krankengeld aus dem (höheren) Arbeitseinkommen zu berechnen, das auf der Beitragsbemessung für die letzten zwölf Kalendermonate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit beruhte. Die Krankenkasse hatte die Krankengeldhöhe hingegen nur auf der Grundlage des letzten ergangenen Einkommensteuerbescheides bestimmt. Sie war der Ansicht, der vom Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) erfasste Personenkreis sei eine Untergruppierung der Selbstständigen. Deshalb hätten auch die allgemeinen Grundsätze für die Berechnung der Höhe des Krankgengeldes für diesen Personenkreis zu gelten, um einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz (Art 3 Abs 1 GG) zu vermeiden. Das Bundessozialgericht gab in einem aktuellen Urteil dem Journalisten Recht:

Die Berechnung des Krankengeldes nach dem Arbeitseinkommen entspreche dem Wortlaut, Regelungssystem, Entstehungsgeschichte und Zweck der für die Krankengeldberechnung bei Künstlern und Publizisten geltenden Spezialnorm. Das für die Krankengeldhöhe maßgebende Regelentgelt soll nämlich der Schätzung entsprechen, an die die Beitragsbemessung angeknüpft hat. Die Möglichkeiten, die Schätzung zu korrigieren, hat der Gesetzgeber bei dem hier betroffenen Personenkreis bewusst beschränkt. Auf den Einkommensteuerbescheid für das letzte Kalenderjahr vor Eintritt der AU kommt es demgegenüber nicht an. Darin liegt kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art 3 Abs 1 GG). Vielmehr dient die Berechnung des Krankengeldes für nach dem KSVG Versicherte gezielt dazu, selbstständige Künstler und Publizisten weitergehend als andere Selbstständige zu schützen.Bundessozialgericht, Urt. v. 06.11.2008, Az.: B 1 KR 35/07 R