Lungenfibrose - Berufskrankheit, Neuregelung ab 01.07.09

Unfallversicherung, Rechtsanwalt Dr. Heimbach, Berlin

Ab dem 01. Juli 2009 ist in der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) in die Lungenfibrose in bestimmten Fällen als Berufskrankheit bezeichnet. Die Krankheitsbezeichnung nach der neuen Nr. 4115 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung lautet wörtlich: „Lungenfibrose durch extreme und langjährige Einwirkung von Schweißrauchen und Schweißgasen – (Siderofibrose)“. Leiden Versicherte am 1. Juli 2009 an einer Krankheit nach Nummer 4115 der Anlage 1, ist diese auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall nach dem 30. September 2002 eingetreten ist. Das Vorliegen einer Berufskrankheit stellt einen Versicherungsfall der gesetzlichen Unfallversicherung dar und begründet für den Betroffenen umfassende Leistungsansprüche (Verletztengeld, Verletztenrente, Heilbehandlung, medizinische und berufliche Rehabilitation).