Lungenkrebs - Asbest - Berufskrankheit, Neuregelung ab 01.07.09

Unfallversicherung, Rechtsanwalt Dr. Heimbach, Berlin

Ab dem 01. Juli 2009 ist in der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) die Erkrankung an Lungenkrebs in bestimmten Fällen des Einwirkung von Asbestfaserstaub berücksichtigt. Die Krankheitsbezeichnung nach der neuen Nr. 4114 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung lautet wörtlich: „Lungenkrebs durch das Zusammenwirken von Asbestfaserstaub und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Dosis, die einer Verursachungswahrscheinlichkeit von mindestens 50 Prozent nach der Anlage 2 entspricht“. Leiden Versicherte am 1. Juli 2009 an einer Krankheit nach Nummer 4114 der Anlage 1, ist diese auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall nach dem 30. September 2002 eingetreten ist. Das Vorliegen einer Berufskrankheit stellt einen Versicherungsfall der gesetzlichen Unfallversicherung dar und begründet für den Betroffenen umfassende Leistungsansprüche (Verletztengeld, Verletztenrente, Heilbehandlung, medizinische und berufliche Rehabilitation).