Lungenkrebs - Berufskrankheit (Kohlenwasserstoff-Einwirkung), Neuregelung ab 01.07.2009

Unfallversicherung, Rechtsanwalt Dr. Heimbach, Berlin

Ab dem 01. Juli 2009 ist in der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) die Erkrankung an Lungenkrebs durch Einwirkung aromatischer Kohlenwasserstoffe berücksichtigt. Die Krankheitsbezeichnung nach der neuen Nr. 4113 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung lautet wörtlich: „Lungenkrebs durch polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Dosis von mindestens 100 Benzo[a]pyren-Jahren [(µg/m³) x Jahre]“. Leiden Versicherte am 1. Juli 2009 an einer Krankheit nach Nummer 4113 der Anlage 1, ist diese auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall nach dem 30. November 1997 eingetreten ist. Das Vorliegen einer Berufskrankheit stellt einen Versicherungsfall der gesetzlichen Unfallversicherung dar und begründet für den Betroffenen umfassende Leistungsansprüche (Verletztengeld, Verletztenrente, Heilbehandlung, medizinische und berufliche Rehabilitation).