Mobilitätshilfen - Arbeitsförderung

BSG, Urt. v. 27.01.2009, B 7/7a AL 26/07 R

Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitssuchende, die eine versicherungspflichtige Beschäftigung, können nach dem Gesetz durch Mobilitätshilfen gefördert werden, soweit dies zur Aufnahme der Beschäftigung notwendig ist. Die Mobilitäthilfen umfassen Leistungen für den Lebensunterhalt bis zur ersten Beschäftitungsaufnahme (Übergangsbeihilfe), Leistungen für Arbeitskleidung und Arbeitsgerät (Ausrüstungsbeilhilfe) sowie Reiskostenbeihilfe, Fahrtkostenbeihilfe, Trennungskostenbeihilfe und Umzugskostenbeihilfe.Das Bundessozialgericht hat in seinem aktuellen oben genannten Urteil über das Kriterium der Notwendigkeit einer Fahrtkostenbeihilfe zur Beschäftitungsaufnahme entschieden. Eine Mobilitätshilfe ist immer nur dann notwendig, wenn sie zur Aufnahme der Beschäftigung unverzichtbar ist. Nicht notwendig sind Mobilitätshilfen deshalb, wenn die Aufnahme Beschäftigung auch ohne die Hilfe erfolgen würde bzw. erfolgt wäre.