Online-Journalist Künstlersozialversicherung

BSG v. 21.07.2011, B 3 KS 5/10 R

Ein Online-Journalist unterliegt auch dann der Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG), wenn er seine Einkünfte nicht vornehmlich durch das Verfassen journalistischer Texte erzielt, sondern durch den Verkauf von Werbeflächen auf der eigenen Website, so das Bundessozialgericht, Urteil vom 21.07.2011, Az.: B 3 KS 5/10 R Im entschiedenen Fall betrieb der Kläger seit 1996 einen Fachinformationsdienst zum Thema Internet. „Zu den im Rahmen von § 1 Abs 1 Nr 1 iVm § 3 Abs 1 Satz 1 KSVG berücksichtigungsfähigen Einnahmen "aus" einer publizistischen Tätigkeit zählen nicht nur die im unmittelbaren Zusammenhang mit der publizistischen Tätigkeit erzielten Einkünfte aus der Veräußerung von Beiträgen an andere Website-Betreiber, sondern auch die in einem mittelbaren Zusammenhang mit der publizistischen Tätigkeit stehenden Einnahmen aus dem Verkauf von Werbeflächen auf der eigenen Website. Entsprechend dem in § 14 SGB IV definierten Begriff des Arbeitsentgelts, der alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung erfasst, unabhängig davon, ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden, ist auch der Begriff des Arbeitseinkommens aus einer selbständigen künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit auszulegen. Zwischen den vom Kläger aus dem Verkauf von Werbeflächen erzielten Einnahmen und seiner primären publizistischen Arbeit besteht ein untrennbarer inhaltlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang, aufgrund dessen die Werbeeinnahmen dem von einem Verlag oder einer Redaktion für eine publizistische Leistung gezahlten Honorar vergleichbar und somit als Einnahmen aus publizistischer Tätigkeit zu werten sind. Denn der Erfolg der Werbung ist abhängig von der Websitefrequentierung, die wiederum durch die dort veröffentlichen Inhalte bestimmt wird. Zudem ist die Refinanzierung einer über das Trägermedium "Internet" ausgeübten journalistischen Tätigkeit durch Werbeeinnahmen wegen der dort vorherrschenden kostenfreien Verfügbarkeit von Informationen ("Gratiskultur") eine notwendige Bedingung für die Ausübung dieser Tätigkeit. Die in den Steuerbescheiden vorgenommene Einstufung der Einnahmen aus dem Verkauf der Werbeflächen als Einnahmen aus Gewerbebetrieb trifft hier nicht zu und ist aufgrund der abweichenden Zweckbestimmung des KSVG nicht bindend. Der Versicherungspflicht nach dem KSVG steht vorliegend auch nicht entgegen, dass bei dem vom Kläger gewählten Finanzierungsmodell ein zur Zahlung der Künstlersozialabgabe verpflichteter Verwerter fehlt, weil es sich um einen besonderen Fall der Selbstvermarktung handelt, bei der die fehlende Abgabepflicht über den Bundeszuschuss nach § 34 KSVG auszugleichen ist.“   Vgl. den Terminbericht Nr. 35/11 des BSG.