Zusatzbeiträge Krankenkassen Sonderkündigungsrecht Hinweispflicht

Rechtsanwalt Dr. Heimbach, Berlin

Erhebt eine Krankenkasse Zusatzbeiträge, so verpflichtet § 175, Abs. 4, Satz 6 u. 7 SGB V die Krankenkasse, auf das Sonderkündigungsrecht der Mitgliedschaft im Fall der Erhebung von Zusatzbeiträgen hinzuweisen. Kommt die Krankenkasse ihrer Hinweispflicht gegenüber einem Mitglied verspätet nach, verschiebt sich für dieses Mitglied die Erhebung oder die Erhöhung des Zusatzbeitrags und die Frist für die Ausübung des Sonderkündigungsrechts um den entsprechenden Zeitraum. Nach einem aktuellen Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 22.06.2011 – Az.: S 73 KR 1635/10 muß dieser Hinweis klar, vollständig, verständlich und eindeutig sowie durch seine Stellung im Text und die drucktechnische Gestaltung einem durchschnittlichen Empfänger verdeutlichen, dass durch einen Kassenwechsel die Zahlung des Zusatzbeitrages oder dessen Erhöhung vermieden werden kann. Die bloße Wiedergabe des Gesetzeswortlauts außerhalb des eigentlichen Bescheidtextes ohne Hinweis auf das Sonderkündigungsrecht genügt diesen Vorgaben nicht.