Rollstuhl-Bike als Hilfsmittel zum Erschließen des Nahbereichs

BSG Urt. v. 18.05.2011, B 3 KR 7/10 R

Das Bundessozialgericht hat in einem bemerkenswerten Urteil vom 18.05.2011 eine Krankenkasse dazu verurteilt, einer an einer sog. spina bifida leidenden schwerbehinderten Versicherten ein Rollstuhlbike als Hilfsmittel zur Erschließung des Nahbereichs zu gewähren. Das Urteil enthält auch wichtige Ausführungen zur Definition des "Nahbereichs". Im folgenden die tragenden Erwägungen (vgl. Terminbericht Nr. 17/11 )Grundsätzlich ist das Rollstuhl-Bike ein Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), und zwar nicht nur für Kinder und Jugendliche, sondern bei zusätzlichen qualitativen Merkmalen auch für erwachsene Versicherte, denn es kann zur Gewährleistung des allgemeinen Grundbedürfnisses der Bewegungsfreiheit und zur Erschließung eines gewissen körperlichen Freiraums iS des in die Zuständigkeit der GKV fallenden Basisausgleichs (Nahbereich der Wohnung) dienen. Maßgebend für den von der GKV zu gewährleistenden Basisausgleich ist der Bewegungsradius, den ein Nichtbehinderter üblicherweise noch zu Fuß erreicht. Dem behinderten Menschen muss dies schmerzfrei und möglichst ohne fremde Hilfe möglich sein, wobei die Zeitspanne zur Wegbewältigung nicht wesentlich über der eines gesunden Menschen liegen darf. Diesen so beschriebenen Nahbereich erschließen sich behinderte Menschen in aller Regel mit den üblichen GKV-Hilfsmitteln, insbesondere mit einem Aktivrollstuhl. Dies war der Klägerin in dem entschiedenen Fall aber nicht mehr möglich. Insbesondere besteht bei weiterer Benutzung des Aktivrollstuhls die Gefahr des Fortschreitens der degenerativen Veränderungen der oberen Extremitäten.