Ordnungsgeld bei Nichterscheinen zum sozialgerichtlichen Erörterungstermin

Festsetzung eines Ordnungsgeldes kann unzulässig sein

Die Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen Nichterscheinens des Klägers zum anberaumten Erörterungstermin ist unzulässig, wenn das Gericht über den wiederholten Terminsverlegungsantrag des Klägers nicht entscheidet und erst in dem angefochtenen Ordnungsgeldbeschluss deutlich macht, dass es die vorgetragenen Gründe für den Verlegungsantrag für nicht ausreichend erachtet. Die Anordnung von Ordnungsgeld ist zudem ermessenfehlerhaft, wenn das Verfahren durch das Nichterscheinen des Klägers nicht verzögert wird und eine Entscheidung auch ohne eine mündliche Verhandlung möglich ist.
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 21.11.2008, Az. L 20 B 1261/08 AS