Meniskusschaden Berufskrankheit bei Fliesenleger

Ofenbauer mit Ofenmaurer und Ofensetzer gleichzustellen

Ist ein Fliesenleger und Ofenbauer von einem Meniskusschaden (primäre Meniskopathie) betroffen, so ist dieser Schaden als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Betroffene zum Zeitpunkt der Diagnose bereits 27 Jahre in diesen Berufen tätig war. Der Beruf des Ofenbauers ist mit den Begriffen „Ofenmaurer“ und „Ofensetzer“ gleichzustellen.
Landessozialgericht Sachsen, Urt. v. 11.09.2008, Az.: L 2 U 148/07