Pensionskasse Beiträge Krankenkasse, wenn Versicherungsverhältnis privat weitergeführt wird

Dr. Heimbach Rechtsanwalt Berlin

Nach Auffassung der Kranken- und Pflegekassen unterliegen Zahlungen der Pesionskasse einer Beitragsspflicht auch dann, wenn der Betroffene das Versicherungsverhältnis bei der Pensionkasse nach Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis privat fortgeführt hat.
Dies ist jedoch zweifelhaft.
Nach der inzwischen gemeinhin bekannten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschl. v. 28.09.2010; Az: - 1 BvR 1660/08) zu Leistungen aus sogenannten Direktversicherungen ist die Verbeitragung von Kapitalleistungen mangels hinreichender Nähe zum Arbeitsverhältnis rechtswidrig, wenn und soweit der Betroffene die Beitragszahlungen für die Versicherung selbst geleistet hat und selbst in die Stellung des Versicherungsnehmers eingerückt ist.
Übertragen auf Pensionkassenzahlungen muss dies bei privater Fortführung des Versicherungsverhältnisses ggf. auch dort gelten. Die Kranken- und Pflegekassen beharren indessen bislang mit der Begründung auf der Beitragspflicht, daß Pensionkassenzahlungen schon "institutionell" per se in hinreichender Nähe zum Arbeitsverhältnis stehen. Die Frage ist höchstrichterlich noch nicht geklärt.
Wir empfehlen, gegen entsprechende Beitragsbescheide Widerspruch zu erheben und ggf. zu klagen. Auch wenn Beitragsbescheide bestandskräftig geworden sind, kann gemäß § 44 SGB X Überprüfungsantrag gestellt werden.
Sie auch den Artikel Direktversicherung Krankenkassenbeiträge.