Merkzeichen T (Telebusberechtigung)

SG Berlin Beschl. v. 18.12.12, Az.: S 192 SB 2228/12 ER

Das Sozialgericht Berlin hat in einem von uns erstrittenen Beschluss dem Antragsteller das Merkzeichen T im Wege der einstweiligen Anordnung zuerkannt. Einstweiliger Rechtsschutz wird in Schwerbehindertensachen eher selten gewährt. Im vorliegenden Verfahren mißachtete das Versorgungsamt jedoch, daß dem Antragsteller bereits bestandskräftig das Merkzeichen aG zuerkannt worden war. Ist das Merkzeichen aG zuerkannt, besteht grundsätzlich auch ein Anspruch auf die Telebusberechtigung.