Sozialversicherungsbeiträge GmbH-Geschäftsführer Deliktshaftung

BGH, Urt. v. 18.12.2012, Az.: II ZR 220/10

Die Darlegungs- und Beweislast des Sozialversicherungsträgers, der den Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung wegen Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen aus § 823 Abs. 2 BGB, § 266a Abs. 1 StGB in Anspruch nimmt, erstreckt sich auf den Vorsatz des beklagten Geschäftsführers; diesen trifft lediglich eine sekundäre Darlegungslast. Dies ist der Leitsatz einer bemerkenswerten Entscheidung des Bundesgerichtshofs, BGH, Urt. v. 18.12.2012, Az.: II ZR 220/10. Hintergrund war folgender: Eine gesetzliche Krankenkasse (Klägerin) verlangte von dem Geschäftsführer einer GmbH im Wege einer zivilrechtlcihen Klage Schadensersatz wegen Nichtabführens der Sozialversicherungsbeiträge für Mitarbeiter. Der Bundesgerichtshof führte zur Darlegungs- und Beweislast, die die klagende Krankenkasse trifft, folgendes aus: Der Sozialversicherungsträger, der den Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung wegen Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen in Anspruch nimmt und sich hierbei, wie die Klägerin im Streitfall, auf eine deliktische Haftung wegen Verletzung eines Schutzgesetzes stützt, hat grundsätzlich alle Umstände darzulegen und zu beweisen, aus denen sich die Verwirklichung der einzelnen Tatbestandsmerkmale des Schutzgesetzes ergibt; den in Anspruch genommenen Geschäftsführer trifft lediglich eine sekundäre Darlegungslast. Die Darlegungs- und Beweislast des klagenden Sozialversicherungsträgers erstreckt sich auch auf den Vorsatz des Beklagten.