Gerichtsbescheid - Berufung prozessuale Besonderheiten

BSG v. 12.07.2012, B 14 AS 31/12 B

Eine prozessuale Besonderheit im sozialgerichtlichen (wie übrigens auch im verwaltungs- und finanzgerichtlichen) Verfahren ist, daß das Gericht über die Möglichkeit verfügt, statt durch Urteil durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Diese Möglichkeit dient der Entlastung der Gerichte. Voraussetzung ist, daß die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gerichtsbescheide werden in der Praxis durch die Sozialgerichte recht häufig erlassen. Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil, kann also, wenn er durch das Sozialgericht erlassen wurde, wie ein Urteil durch das Rechtsmittel der Berufung angegriffen werden. Wird nach Erlass des Gerichtsbescheides allerdings rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt der Gerichtsbescheid als nicht ergangen. Eine prozessual etwas "vertrackte" Situation ensteht, wenn eine Partei den Gerichtsbescheid durch Berufung angreift, die andere Partei hingegen beim Sozialgericht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Das Bundessozialgericht hat hierzu durch einen klärenden Beschluss wie folgt entschieden:1. Eine ursprünglich statthafte Berufung gegen einen Gerichtsbescheid wird unzulässig, wenn der Gegner einen zulässigen Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung beim Sozialgericht stellt. 2. Steht mit dem Antrag auf mündliche Verhandlung gegen einen Gerichtsbescheid durch einen Beteiligten fest, dass in der Sache noch eine mündliche Verhandlung vor dem Sozialgericht stattfinden wird, kann die Landessozialgericht die unzulässig gewordene Berufung des anderen Beteiligten mit Beschluss ohne Durchführung einer Hauptverhandlung verwerfen. So die Leitsätze der Entscheidung. Die Entscheidungsgründe können hier eingesehen werden.