Private Pflegepflichtversicherung - Gutachten

Pflegeversicherung Rechtsanwalt Dr. Heimbach, Berlin

An die Feststellungen des vom Versicherer beauftragten ärztlichen Sachverständigen zu den Anspruchsvoraussetzungen oder zur Höhe des Schadens sind der Versicherer und der Versicherte (nur) dann gebunden, wenn dies in den Versicherungsbedingungen des Pflegeversicherungsvertrages (MB/PPV) so vereinbart worden ist. Die Feststellungen des ärztlichen Sachverständigen sind allerdings dann nicht verbindlich, wenn sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen, wobei auf den Sachstand und die Erkenntnismittel zum Zeitpunkt der Begutachtung abzustellen ist. Hierbei ist eine erhebliche Abweichung grundsätzlich dann gegeben, wenn sie eine abweichende Entscheidung nach sich ziehen würde. Offensichtlich ist die Abweichung dann, wenn sie für einen sachkundigen und unbefangenen Beobachter nach gewissenhafter Prüfung klar und deutlich zu Tage tritt. LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 11.12.2008 - L 27 P 24/08Die Darstellung ist verkürzt und kann eine Rechtsberatung im konkreten Einzelfall nicht ersetzen.