Prostatakrebs Schwerbehinderung Aberkennung und Herabstufung

Rechtsmittel meist sinnvoll und mit Erfolgsaussichten

Bei Prostatakrebs wird durch das Versorgungsamt auf Antrag eine Schwerbehinderung festgestellt, zumindest über die Dauer einer Heilungsbewährung. Der Zeitraum der Heilungsbewährung beträgt mindestens 2 Jahre. Ab einem Tumorstadium (zum Zeitpunkt der Entfernung) von mindestens T1a N0 M0 (Grading ab G2) und (T1b bis T2) N0 M0, beträgt die Heilungsbewährung 5 Jahre.

Versorgungsämter nehmen den vermeintlichen "Ablauf" von "Heilungsbewährungsfristen" oftmals zum Anlass, die Schwerbehinderung wieder abzuerkennen oder herabzustufen.

Gegen eine Aberkennung bzw. Herabstufung des GdB sollte man sich regelmäßig durch Rechtsbehelfe und Rechtmittel zur Wehr setzen.

Widerspruch und Klage haben hier in aller Regel aufschiebende Wirkung, sprich: Die anlässlich der Erkrankung getroffenen schwerbehindertenrechtlichen Feststellungen bleiben ungeachtet der „Heilungsbewährungsfristen“ bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtmittelverfahrens wirksam. Allein schon dies führt oftmals dazu, dass schwerbehindertenrechtliche Privilegierungen bis auf Weiteres erhalten bleiben, und renten- und beamtenrechtlich relevante „Ziellinien“ – schwerbehinderungsbedingt vorzeitiger Altersrentenbezug bzw. vorzeitige Zurruhesetzung – erreicht werden.

Inhaltlich sind Herabstufungsentscheidungen gerade bei Prostatakrebs oftmals fehlerhaft, da hier nach Ablauf der genannten Zeiträume schablonenhaft herabgestuft wird, ohne den konkreten Einzelfall hinreichend zu würdigen.

Infolge der Prostatakrebserkrankung treten nämlich häufig Folgebeeinträchtigungen auf, die ihrerseits schwerbehindertenrechtliche Bedeutung haben und durch die Versorgungsämter nicht berücksichtigt werden: Urologisch insbesondere Inkontinenz und Impotenz, psychiatrisch z.B. Erschöpfungssyndrom und Depressionen sowie ggf. auch neurologische Folgen, Stichwort: Polyneuropathie. Selbstverständlich sind bei der Feststellung der Schwerbehinderung auch alle weiteren unabhängig von der Krebserkrankung bestehenden Funktionsbehinderungen zu berücksichtigen.

Immer wieder können Herabstufungsbescheide auch wegen formellrechtlicher Fehler erfolgreich angefochten werden.

Dr. Robert Heimbach, Rechtsanwalt