Schwerbehinderung bei Prostatakrebs

Nachteilsausgleiche nicht unterschätzen!

Wer an einem malignen Prostatatumor erkrankt ist, hat einen Anspruch auf Feststellung einer Schwerbehinderung mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50.

Bei einem Tumorstadium von höher als T1a N0 M0 (Grading ab G2) und (T1b bis T2) N0 M0 beträgt der GdB wenigstens 80.

Ist eine dauerhafte Hormonbehandlung erforderlich, beträgt der GdB ungeachtet des Tumorstadiums wenigstens 60.

Der Grad der Behinderung wird zumindest über die Dauer einer Heilungsbewährung festgestellt. Die Heilungsbewährung beträgt mindestens 2 Jahre. Ab einem Tumorstadium (zum Zeitpunkt der Entfernung) von mindestens T1a N0 M0 (Grading ab G2) und (T1b bis T2) N0 M0, beträgt die Heilungsbewährung 5 Jahre.

Auch wenn in der Situation einer ernsthaften Erkrankung schwerbehindertenrechtliche Aspekte in der Wahrnehmung des Betroffenen naturgemäß eine untergeordnete Rolle spielen, sollte man diese doch im Auge haben, bringt die Schwerbehinderung doch wichtige Vorteile und Nachteilsausgleiche mit sich. Die wichtigsten: Steuervergünstigung, arbeitsrechtlich der qualifizierte Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen, und in der Regel 5 Tage zusätzlicher Urlaub sowie rentenversicherungsrechtliche Vorteile.

Da die Prostatakrebserkrankung oftmals in „vorgerückterem“ Alter auftritt, verdient gerade auch der Rentenaspekt besondere Aufmerksamkeit. Bei einer Schwerbehinderung besteht in der gesetzlichen Rentenversicherung häufig die Möglichkeit eines vorzeitigen Bezugs der Altersrente („Schwerbehindertenaltersrente“), mindestens 2 Jahr vor Erreichen der Regelaltersgrenze, bei Inkaufnahme von Rentenabschlägen auch bis zu 5 Jahre. Entsprechend haben auch Beamte oftmals einen Anspruch auf vorzeitige Zurruhesetzung.

Gegen eine Herabstufung des GdB nach vermeintlichem Ablauf der „Heilungsbewährungsfrist“ sollte man sich regelmäßig durch Rechtsbehelfe und Rechtmittel zur Wehr setzen.

Dr. Robert Heimbach, Rechtsanwalt