Reisekostenrücktrittsversicherung Stornierung der Reise bei Erkrankung

Versicherungsrecht, Rechtsanwalt Dr. Heimbach, Berlin

Den Obliegenheiten aus dem Versicherungsvertrag (Schadensminderungspflicht) entspricht es, dass der Versicherte die Reise bei Reiseunfähigkeit storniert. Wer dies in Erwartung einer rechtzeitigen Genesung unterlassen will, sollte beachten, dass das Risiko einer rechtzeitigen Wiedergenesung bis zum geplanten Reiseantritt bei einer einmal eingetretenen schweren Erkrankung der Versicherte trägt. Eine unterbliebene sofortige Stornierung ist nur dann nicht als grob fahrlässig anzusehen, wenn eine entsprechende Zusage des behandelnden Arztes über eine sichere rechtzeitige Wiedergenesung vorliegt. Die bloße Nachfrage im Reisebüro, ob eine Stornierung geboten sei, kann den Reisenden dann nicht entlasten. AG München, Urteil vom 12.07.2006, Az. 281 C 36537/05.