Rentenabschläge bei Erwerbsminderungsrente rechtmäßig

Rechtsprechung des Bundessozialgerichts seit heute wieder einheitlich

Das Bundessozialgericht (BSG) hat in heutiger (14.08.08) mündlicher Verhandlung bestätigt, daß die Praxis der Rentenversicheruntsträger,  bei Erwerbsminderungsrenten, die vor dem 60. Lebensjahr bezogen werden, einen Abschlag vorzunehmen, rechtmäßig ist. Dasselbe gilt auch für Hinterbliebenenrenten, die wegen eines vor dem 60. Lebensjahr eingetretenen Todes gezahlt werden. Damit besteht bei den Senaten des Bundessozialgerichts zur Rechtsfrage der Rechtmäßigkeit solcher Rentenabschläge wieder eine einheitliche Auffassung. Die im Urteil 4. Senates des BSG vom 16.5.2006, Az B 4 RA 22/05 R, vertretene Auffassung, derzufolge die Rentenabschläge rechtswidrig waren, wird nicht mehr weiter verfolgt. Die Deutsche Rentenversicherung Bund berichtet, daß allein bei ihr wegen der Umstrittenheit der Rechtsfrage rund 110.000 Widerspruchs- und Überprüfungsverfahren zum Ruhen gebracht worden sind, die nunmehr zum Abschluß gebracht werden sollen. Sofern gegen die heutigen Entscheidungen des BSG Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht erhoben wird, soll allerdings erst noch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts abgewartet werden. Sollte gegen eines der heutigen Urteile des BSG Verfassungsbeschwerde erhoben werden, wäre es mithin immer noch sinnvoll, beim Rentenversicherungsträger einen Überprüfungsantrag zu stellen, wenn Abschläge bei einem Rentenbeginn vor dem 60. Lebensjahr gemacht wurden. Wir beraten Sie gern.