Künstlersozialversicherung - Falschangaben und Folgen

Mitwirkungspflichten des Berechtigten, KSVG

Bei der Gewährung des Beitragszuschusses durch die Künstlersozialkasse ist der Berechtigte zweimal zur Mitwirkung verpflichtet: Zum einen hat er für das kommende Jahr die voraussichtliche Höhe seines Einkommens bekannt zu geben, damit der Beitragszuschuß berechnet werden kann. Zum anderen ist er verpflichtet, die Höhe der tatsächlich erzielten Einkünfte nachzuweisen, damit der endgültige Zuschuß berechnet werden kann.
Gibt der Berechtigte die Höhe seiner Einkünfte vorsätzlich (oder zumindest grob fahrlässig) unzutreffend an, so kann die Künstlersozialkasse gezahlte Beitragszuschüsse zurückfordern.
Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 15.01.2008, Az. L 5 KR 111/07