Arbeitsvermittler darf selbst erdachte Abkürzungen verwenden

Kein Anspruch auf Löschung aus Verwaltungsakte - Klage unzulässig

Verwendet ein Arbeitsvermittler bei einem Beratungsvermerk in der Verwaltungsakte selbst erdachte Abkürzungen (z.B: „PSK“), so besteht kein Anspruch des Arbeitsuchenden auf Löschung dieser Abkürzung und Verwendung allgemeingültiger Abkürzungen. Eine hierauf gerichtete Klage ist mangels Beschwer unzulässig. Die Verwendung von Abkürzungen ist eine rein verwaltungsinterne Handhabung, die rechtliche Interessen des Arbeitsuchenden nicht tangiert.

Landessozialgericht Thüringen, Beschl. v. 11.06.2008, Az. L 10 AL 532/07