Rentennachzahlung ist Einkommen und kein Vermögen

Hartz IV - Leistungskürzung

Hat ein Empfänger von SGB-II-Leistungen (Hartz IV) eine unerwartete Rentennachzahlung in fünfstelliger Höhe erhalten, ist dieses Geld als Einkommen und nicht als bewusst angespartes Vermögen anzusehen, da der Empfänger es nicht in der Hand hat, über den Zeitpunkt des Beginns der laufenden Rentenzahlungen oder den der Abrechnung der Nachzahlung zu bestimmen. Deckt die Rentennachzahlung allerdings zusammen mit der laufenden Rente den Bedarf des Empfängers für ein Jahr, so kann das JobCenter (bzw. die ARGE) den nachgezahlten Betrag als ein auf ein Jahr verteiltes monatliches Einkommen behandeln und für diesen Zeitraum die Leistungen entsprechend kürzen bzw. streichen. Voraussetzung hierfür ist allerdings, daß das Einkommen nicht bereits verbraucht ist. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschl. vom 27.11.2008, Az. L 14 B 1818/08 AS ER