24-Stunden-Behandlungspflege ist schwerkrankem Kind zu gewähren

Im Eilverfahren erfolgt keine Überprüfung etwaiger Zeitabzüge

Ein Kind, das ausweislich der Verfahrensakten und der Anordnungen der Kinderärzte einer 24-stündigen täglichen Behandlungspflege durch Intensivpersonal mit Intensivüberwachung bedarf, ist diese 24-Stunden Betreuung zu gewähren. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, so fällt die vorzunehmende Interessenabwägung zu Gunsten des Kindes aus. Ob vom zeitlichen Gesamtumfang der erforderlichen Pflege gegebenenfalls Abzüge vorzunehmen sind (z.B. Zeitaufwand für hauswirtschaftliche Betreuung), kann im Eilverfahren nicht entschieden werden, da hier nur eine summarische Prüfung vorgenommen wird.
Landessozialgericht Schleswig-Holstein, Beschl. vom 12.11.2008, Az.: L 5 B 476/08 KR ER