Prozesskostenhilfe - einstweiliger Rechtsschutz

PKH muß bei nicht fernliegender Erfolgsaussicht gewährt werden

Prozesskostenhilfe darf nur dann verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Sache fernliegend ist. Kann nicht ausgeschlossen werden, dass einem Schüler im Wege der einstweiligen Anordnung jedenfalls darlehensweise Leistungen für die Kosten seines Schulmaterials zugesprochen werden, ist die Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 18.11.2008, Az.: L 28 B 1966/08 AS ER