Restaurator - Künstlersozialversicherung

Rechsanwalt Dr. Heimbach, Berlin

Der Restaurator übt in der Regel keinen der Künstlersozialversicherung unterfallenden künstlerischen Beruf aus, da der eigenschöpferische Anteil der Tätigkeit meist zu gering ist – es wird in der Regel ja gerade ein fremdes Kunstwerk originalgetreu wiederhergestellt (Bundessozialgericht, BSG, Urt. v. 25.09.2001, B 3 KR 18/00 R). Ein künstlerischer Beruf liegt nach dem BSG allerdings dann vor, wenn der Restaurator neben der Restauratorentätigkeit in nennenswertem Umfang eigene Werke herstellt, oder wenn beschädigte Kunstwerke bewußt nicht originalgetreu wiederhergestellt werden, sondern als Basis für neue eigenständige Werke dienen (was etwa im Bereich der Architektur häufig vorkommt).