Rentenversicherungspflicht bei Selbständigkeit

Rentenversicherungsbeiträge, Rechtsanwalt Dr. Heimbach

Ein Selbständiger, der im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig ist ist als sog. arbeitnehmerähnlich tätiger Selbstständiger auch dann in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig, wenn er neben seiner selbständigen Tätigkeit auch noch abhängig beschäftigt ist. Dies bestätigte das Bundessozialgericht im Fall einer Klägerin, die in einem Universitätsklinikum abhängig beschäftigt und daneben auch noch als Handelsvertreterin selbständig tätig war und mit ihrer - für einen Auftraggeber ausgeübten - Tätigkeit pro Jahr Provisionen in Höhe eines fünfstelligen Betrages erzielte.  Die Frage, ob ein selbstständig Tätiger wegen der Tätigkeit für nur einen Auftraggeber versicherungspflichtig ist, beurteile sich allein danach, ob ein oder mehrere Auftraggeber für die selbstständige Tätigkeit vorhanden sei. Ein daneben bestehendes abhängiges Beschäftigungsverhältnis ist nicht zu berücksichtigen (vgl. auch bereits das Urteil des BSG vom 4.11.2009 - B 12 R 7/08 R). Bundessozialgericht, Urt. v. 2.3.10, B 12 R 10/09 RDie wiedergegebene Entscheidung betrifft einen konkreten Einzelfall und kann eine Rechtsberatung in anderen Fällen nicht ersetzen.