Entgeltumwandlung Pkw – Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt

Betriebsprüfung, Rechtsanwalt Dr. Heimbach, Berlin

Das klagende Unternehmen gewährte Arbeitnehmern die Entlohnung einerseits in Form von Barlohn und andererseits im Wege einer (arbeitsrechtlich zulässigen) Entgeltumwandlung in Form eines Pkw, den es den Arbeitnehmern überließ und dessen Wert es in Rechnung stellte. Für die Berechnung der Steuer und der Sozialversicherungsbeiträge legte das Unternehmen zum einen den Betrag des Barlohns und zum anderen den Wert der überlassenen Kraftfahrzeuge als Sachbezug mit 1 vH des Preises entsprechend der steuerrechtlichen Regelung für die Überlassung eines Kfz zugrunde. Bei einer Betriebsprüfung legte der Rentenversicherungsträger als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt indessen den gesamten in den Lohnabrechnungen ausgewiesenen Bruttolohn zugrunde. Die geänderten Entgeltvereinbarungen seien unbeachtlich, da sie mangels schriftlicher Niederlegung praktisch nicht nachvollziehbar seien. Es kam mithin zu einer Beitragsnachforderung, gegen die das Unternehmen den Klageweg beschritt. Das Bundessozialgericht hat bestätigt, dass die Beitragsachforderung unrechtmäßig war: Die arbeitsrechtlich zulässige und wirksame Entgeltumwandlung habe sowohl im Steuer- als auch im Sozialversicherungsrecht zur Folge, dass nur der nach der Entgeltumwandlung verbleibende Barlohnanspruch als Arbeitsentgelt beitragspflichtig ist und der daneben bestehende Sachbezug nach den Vorschriften für Sachbezüge beitragsrechtlich zu bewerten ist. Der Ansicht der Rentenversicherung, die für die Wirksamkeit einer Entgeltvereinbarung im Sozialversicherungsrecht besondere Formerfordernisse fordert, ist der Senat nicht gefolgt. Die Wirksamkeit einer Entgeltumwandlung ist vielmehr allein danach zu beurteilen, ob sie arbeitsrechtlich zulässig und wirksam ist, ohne dass für deren Beachtlichkeit im Beitragsrecht der Sozialversicherung besondere zusätzliche Erfordernisse aufgestellt werden dürfen.Bundessozialgericht, Urt. v. 02.03.10 - B 12 R 5/09 R -Die wiedergegebene Entscheidung betrifft einen konkreten Einzelfall und kann eine Rechtsberatung in anderen Fällen nicht ersetzen.