Rettungssanitäter - Arbeitslosigkeit - Kurzzeitgrenze

BSG v. 29.10.08, B 11 AL 44/07 R, zur 15-Stunden-Grenze

Arbeitslosigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer beschäftigungslos ist. Als beschäftigungslos gilt nach der gesetzlichen Regelung auch, wer nur einer weniger als 15 Stunden wöchentlich umfassenden Beschäftigung nachgeht (Kurzzeitgrenze), wobei gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer unberücksichtigt bleiben. Wird eine mehr als nur kurzzeitige Beschäftigung aufgenommen und dies der Agentur für Arbeit nicht unverzüglich mitgeteilt, so entfällt die Wirkung der Arbeitslosmeldung und damit der Anspruch auf Arbeitslosengeld. Auch in einer weiteren (vgl. auch BSG v. 29.10.08, B 11 AL 52/07 R) aktuellen Entscheidung hat das Bundessozialgericht über die Frage entschieden, wann diese Kurzzeitgenze überschritten ist:

Der Kläger nahm eine Tätigkeit als Rettungssanitäter bei einem Rettungsdienstunternehmen auf. Gegenstand der Tätigkeit war der Transport von Behinderten in unterschiedlichen Touren, die wöchentlich eingeteilt wurden. Es war eine Arbeitszeit von rund 64 Stunden pro Monat (= 14,77 Std/Wo) vorgesehen, die flexibel eingeteilt werden sollte. Der Kläger sollte "auf Abruf" tätig sein.

Nach Auffassung des Bundessozialgerichts lag eine nicht nur gelegentliche Überschreitung der Kurzzeitigkeitsgrenze vor. Vielmehr war die vom Kläger abgeschlossene Vereinbarung über eine Monatsarbeitszeit von 64 Std (entspricht 14,77 Std/Woche) bei schwankender Wochenarbeitszeit von vornherein auf derartige Überschreitungen angelegt, auch wenn die Wochenarbeitszeit bezogen auf die Gesamtdauer der Beschäftigung im Mittel unterhalb der Kurzzeitigkeitsgrenze geblieben war. Zwar sind Abweichungen von geringer Dauer bei der Beurteilung der Kurzzeitigkeit unbeachtlich; dies setzt jedoch voraus, dass sie unvorhersehbar sind. Im vorliegenden Fall aber war die Überschreitung der Kurzzeitigkeitsgrenze schon bei Beginn der Beschäftigung geplant.

Bundessozialgericht, Urt. vom 29.10.08, Az.: B 11 AL 44/07 R (Pressemitteilung des Gerichts)