Arbeitslosigkeit - 15-Stunden-Grenze

BSG v. 29.10.08, B 11 AL 52/07 R, zur Kurzzeitgrenze

Arbeitslosigkeit und damit der Anspruch auf Arbeitslosengeld setzen voraus, dass der Arbeitnehmer beschäftigungslos ist. Als beschäftigungslos gilt nach der gesetzlichen Regelung auch, wer nur einer weniger als 15 Stunden wöchentlich umfassenden Beschäftigung nachgeht (Kurzzeitgrenze), wobei gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer unberücksichtigt bleiben. Ob eine Beschäftigung weniger als 15 Std wöchentlich umfasst, ist zunächst den vertraglichen Vereinbarungen über die wöchentliche Arbeitszeit zu entnehmen. Ist danach ein bis zu 15stündiger Einsatz (3 x 5 Std) „bei entsprechendem Bedarf“ vereinbart, so ist der 15stündige Einsatz bereits nicht mehr nur gelegentlich und unvorhersehbar vorgesehen. Die Kurzzeitgrenze ist vielmehr überschritten, sodaß ein Anspruch auf Arbeitslosengeld entfällt. Bundessozialgericht, Urt. v. 29.10.08, Az.: B 11 AL 52/07 R,vgl. auch BSG v. 29.10.08, B 11 AL 44/07 R