Diskjockey nicht in Künstlersozialversicherung versichert

Künstlersozialversicherung Rechtsanwalt Dr. Heimbach Berlin

Ein Diskjockey, der sein Einkommen erzielt, indem er er lediglich ein Musikprogramm zusammenstellt und weitestgehend unverändert abspielt, geht schwerpunktmäßig einer manuell-technischen Tätigkeit nach und ist nicht eigenschöpferisch-gestalterisch und somit nicht künstlerisch tätig. Er unterfällt dann nicht der Versicherungspflicht in der Künstlersozialversicherung. Dies gilt auch, wenn die Musiktitel durch tontechnische Effekte geringfügig verändert werden. Nur eine geringe kreative Komponente reicht für die Annahme eines Schaffens oder Ausübens von Musik nicht aus. Sozialgericht Lübeck, Urt. v. 02.10.2008, Az.: S 14 KR 106/07Die Darstellung ist verkürzt und kann eine Rechtsberatung im Einzelfall nicht ersetzen.