Kur: Kostenerstattung bei unrechtmäßiger Verweigerung

Gesetzliche Krankenversicherung

Hat die gesetzliche Krankenversicherung eine Kur zu Unrecht verweigert, so muß sie die Kosten erstatten, die für die trotz Ablehnung angetretene Kur entstanden sind. An die Stelle des Sachleistungsanspruchs tritt dann ein Anspruch auf Kostenerstattung. Eine Kur wurde dann zu unrecht verweigert, wenn die ärztlichen Befundberichte und Stellungnahmen ergeben, dass durch die Rehabilitationsmaßnahme (Kur) eine Minderung der Beschwerden des chronisch erkrankten Betroffenen eingetreten wäre und damit eine drohende Pflegebedürftigkeit hätte aufgeschoben werden können. Landessozialgericht Hessen, Urt. v. 28.08.2008, Az.: L 1 KR 2/05