Krankenversicherung auch bei unberechtigtem Alg II-Bezug

BSG v. 24.06.2008, B 12 KR 19/07 R

Wird Arbeitslosengeld II (Hartz IV) ganz oder teilweise zu Unrecht bezogen, so bleibt die Vorversicherung für die Krankenkasse gleichwohl erfüllt. Mit Erlass des Hartz-IV-Leistungen bewilligenden Bescheids steht für den gesamten Bewilligungszeitraum fest, dass auch die Krankenversicherung des Arbeitslosen besteht.
Bundessozialgericht, Urt. v. 24.06.2008, Az.: B 12 KR 19/07 R