Selbständiger Fitnesstrainer - Rentenversicherung

Rentenversicherungspflicht bei Tätigkeit in fremden Sportstudios

Ein selbstständiger Fitnesstrainer, der für verschiedene Auftraggeber in deren Fitnessstudios tätig ist und keinen Arbeitnehmer beschäftigt, ist rentenversicherungspflichtig. Auch ein selbstständig tätiger Lehrer ist rentenversicherungspflichtig, wenn er keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt. Vermittelt ein Fitnesstrainer sein Sachwissen, übt er eine Lehrertätigkeit aus. Verfügt ein Fitnesstrainer allerdings über eigene Räume oder Gerätschaften, die er den Trainierenden zur Verfügung stellt, so ist er gewerblich tätig und damit gerade nicht rentenversicherungspflichtig.
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 03.09.2008, Az.: L 30 R 1460/07