Selbständiger Visagist - keine Rentenversicherungspflicht

Vermutungen reichen für Rentenversicherungspflicht nicht aus

Selbständige sind müssen nur dann Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zahlen, wenn sie regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind. Ist jemand als als selbständiger Visagist und Einzelhändler mit Kosmetikprodukten, tätig, so besteht kein Hinweis darauf, dass er diese Kriterien erfüllt. Bloße Vermutungen, die auf nur einen Auftraggeber hinweisen, reichen für eine Rentenversicherungspflicht nicht aus. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 15.02.2008, Az. L 22 R 1780/06